VITRO coat | Liefer- und Zahlungsbedingungen | 05.02.2016 | | | |
Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unsere folgenden Bedingungen maßgebend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Annahme der von VITRO coat gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Mainz.
Preise und Zahlung
VITRO coat berechnet die am Tage der Lieferung gültigen Preise in EURO, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten ab Werk bei sofortiger Fälligkeit ohne Abzug, sofern nicht abweichende Bedingungen vereinbart werden. Entstehen nach Annahme eines Auftrages Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners, so sind wir berechtigt entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns die Berechnung von Mahngebühren sowie marktüblichen Verzugszinsen vor. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt und auch zur Rückholung der Ware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns einen Preisaufschlag vor. Sonderanfertigungen können nicht zurückgegeben und Aufträge hierüber nur mit unserem schriftlichen Einverständnis storniert werden. Werkzeuge für kundenspezifische Anfertigungen/Bestellungen werden dem Besteller nach Vereinbarung ganz oder anteilig berechnet, bleiben aber unser alleiniges Eigentum.
Lieferung und Liefertermine
Wir bemühen uns, die von uns bestätigten Liefertermine einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Glasveredelung als unverbindlich zu betrachten. Unsere Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch mögliche Vorlieferanten. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung, oder anderer deutscher Gesetzesvorschriften, verpflichtet sind.
Mängel, Gewährleistung
Sollten sich trotz unserer größten Aufmerksamkeit Beanstandungen ergeben, so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang der Ware geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. VITRO coat ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel auszubessern oder Ersatzware innerhalb angemessener Frist zu liefern. Für etwaige Schäden einschließlich Folgeschäden haften wir nur bis zur Höhe unseres Fakturenwertes, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Für Verzögerungsschäden haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Warenwertes. Ersatz für sonstige, vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Verschleißteile sind von der Mängelhaftung ausgenommen. Jegliche Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Lieferung. Beanstandete Ware ist uns auf Anforderung zurückzusenden. Rücksendungen von nicht beanstandeter Ware werden von uns nur angenommen, sofern sie mit uns vereinbart worden sind. Wir behalten uns vor, eine Gutschrift nur nach Gutbefund der unbenutzten Ware und unter Abzug von Kontroll- und Wiedereinlagerungskosten in angemessener Höhe auszustellen.
Technische Unterlagen, Geheimhaltung
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie Zeichnungen etc. keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er hat uns bei Inanspruchnahme durch Dritte schadlos zu halten. Von VITRO coat übergebene Unterlagen dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
Schutz- und Urheberrechte
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur für von uns selbst entwickelten Produkten verpflichtet, die Leistung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen. Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen, die durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit anderen Waren eingesetzt wird, sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen, unser Eigentum. Der Besteller ist nur berechtigt, solche "Vorbehaltsware" weiter zu verarbeiten oder zu veräußern, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden: Soweit die Vorbehaltsware weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben auch unmittelbar das Eigentum an den Zwischen- bzw. Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer bzw. Vermittler. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bzw. Abtretungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten worden sind. Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultieren, werden mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns im Voraus an uns abgetreten und zwar auch dann, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden ist. Die Erklärung der Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung durch uns, stellen bezüglich der betreffenden Vorbehaltsware eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dar. Auch wenn bei Verkäufen ins Ausland der Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig sein sollte, bleibt die Ware bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum, bzw. bleiben uns andere Rechte an der Ware vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz unseres Eigentumsrechtes dienen.
Recht und Gerichtsstand
Auf alle Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland und die Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-CISG") Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mainz. Daneben ist VITRO coat jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit im Übrigen nicht entgegen. In einem solchen Fall wird ersatzweise eine solche Bestimmung vereinbart, die wirksam und durchführbar ist und die dem gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
Inhaber: Randolf Felsch
Fax: +49 (0)61315763746
Vc_AGB_05 (1).02.2016.pdf
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